Unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart
ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an
Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige
Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Allgemeines
1.1 Soweit die
nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an
Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) Teil
B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18366 als
„Allgemeine Technische Vertragsbedingung für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise
auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des
Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur
annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält
sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf
sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt,
so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen
anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte
Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung
nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich
gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von
Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in
Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch
aus §8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem
Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine
angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit
ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der
entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein
Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter
Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft
versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung
zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung
entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht
einwandfrei gegeben sind.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für
alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc. , die keine Bauleistung sind, und für
eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes
vereinbarten Regelungen der VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem
Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde
hat insbesondere für Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen
Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung
verpflichtet, kann er dise nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder
durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde
berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des
Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers
oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Werkunternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der
Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für
sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des
Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit infolge leichter Fahrlässigkeit des
Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der
Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der
Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die Vorstehenden
Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der
Leistung bleiben unberührt.
5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht
wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem, aufgrund des
Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstiger Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegensand nicht innerhalb 4 Wochen
nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser
Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3
Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf
dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkaufswert zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von
Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.Ä., nicht wesentliche Bestandteile werden,
behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis
zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der
Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der
Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile
herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der
Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der
Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden
vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde
die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2
entsprechend.
II Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und
Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem
Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem
Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen
oder Ersatzlieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.
Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar
verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten
Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert,
vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur
gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist
ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung
gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern
oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte
des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist
der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorgehalt nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer
deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer vom Käufer
herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand
unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zumachen
und dem Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu
einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit
sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den
Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen
Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die im
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand
nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessne Nachfrist
zu setzten, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und
den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon
bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer
Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne
Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die
Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde
ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies
zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle
verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen
in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb
zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber
dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung
befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstandmangelhaft, so hat
der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung
verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der
Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur
unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt
nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche
Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt,
z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch
Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronica) liegt
ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse
beeinträchtigt ist, bei Schäden durch den Kunden eingelegte, ungeeignete oder
mangelhafte Batterien.
4. Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht,
haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung
des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal
zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden
bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle
leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf
einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte
des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen
gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt
unberührt.
5. Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und
Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückgewähren. Für
die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten,
wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes
Rücksicht zu nehmen ist.
III Gemeinsame
Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich
ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach
Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur
Möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer
Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht
enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
Nachtrasangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben
werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit
berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei
der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen
Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tage ab
Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließliche
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und .2
der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der
Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
1. ist für die Gewährleistung keine
Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für
Holzerkrankungen 2Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
2. Bei maschinellen und
elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder teilen davon, bei denen die Wartung
Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die
Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein
Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die
Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten
Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der
Teilabnahme (§12 Nr. 2)